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Vermittlung von FirmengründungenDie Gründung einer Firma in Tschechien ist nicht so leicht wie in Deutschland. Normalerweise dauert es 6 Monate, in Tschechien eine Firma zu gründen, mit unserer Hilfe kann das schneller gehen, eventuell sogar in 6 bis 8 Wochen.
Suchen Sie keine Firma und keinen Dienstleister, sondern wollen Sie lieber Ihre eigene Firma in Tschechien gründen? Sie wissen nicht, was Sie dazu brauchen, welche Dokumente, wohin Sie sich zuerst und vor allem auf welchem Amt wenden sollen? Falls Sie in Tschechien eine eigene Firma gründen wollen, können wir Ihnen auf Firmengründungen spezialisierte Fachdienstleister vermitteln oder wir können das selbst übernehmen. Diese Fachdienstleister können Ihnen üblicherweise, bis zur Eintragung der Firma im Handelsregister, einen vorübergehenden Firmensitz und Geschäftsführer stellen und übernehmen sämtliche erforderlichen Amtsgänge und Formalitäten.
Mit der Gründung Ihrer Firma in Tschechien benötigen Sie gegebenenfalls
Wir können Ihnen diese Fachdienstleister vermitteln. Tschechien und die Slowakei bieten ausländischen Investoren zahlreiche Möglichkeiten, um unternehmerisch tätig zu werden. Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick darüber bieten und Ihnen die wichtigsten Informationen zur Verfügung stellen. Folgenden Gesellschaftsformen stehen zur Verfügung:
Ausländische Personen können sich an einer bereits bestehenden juristischen Person beteiligen oder auch selbst eine solche als Gesellschafter mitbegründen bzw. ihr Alleingesellschafter werden, sofern das Gesetz einen Alleingründer oder Alleingesellschafter zulässt. Die Höhe des ausländischen Kapitalanteils kann bis zu 100% betragen. Ausländische Personen können allerdings auch Zweigniederlassungen errichten, die ins Firmenbuch einzutragen sind. Offene Handelsgesellschaft und KommanditgesellschaftDie Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind teilweise ähnlich dem österreichischen und deutschen Recht konzipiert. In Tschechien und der Slowakei gelten OHG und KG allerdings als juristische Personen, wodurch die Gesellschaft auch Eigentümerin des Grundkapitals wird. Gesellschaft mit beschränkter HaftungIn Tschechien ist für die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Stammkapital von CZK 200.000,- notwendig, mindestens die Hälfte davon ist als Gründungseinlage bar einzubringen. Die Gesellschaft kann auch durch eine Einzelperson gegründet werden. In diesem Fall muss das Stammkapital bei der Gründung bereits zur Gänze eingezahlt sein. Bei mehreren Gesellschaftern hat jeder Gesellschafter mindestens 30% seines Anteils bei Gründung einzuzahlen. In der Slowakei beträgt das Stammkapital SKK 200.000,-, wovon zumindest die Hälfte vor Eintragung ins Firmenbuch eingezahlt sein muss. Jeder Gesellschafter hat mindestens 30% seines Anteils einzuzahlen. Die Gründung durch einen Alleingesellschafter ist möglich. AktiengesellschaftDie Aktiengesellschaft weist in Tschechien ein Grundkapital von mindestens CZK 2 Mio. auf. Davon sind mindestens 30% bis zur Eintragung ins Handelsregister einzubezahlen. In der Slowakei beträgt das Grundkapital mindestens SKK 1 Mio., mindestens 30% müssen bis zur Eintragung im Handelsregister einbezahlt sein. Der Rest ist innerhalb eines Jahres aufzubringen. In Tschechien ist der Liegenschaftserwerb beschränkt bzw. erschwert. Grundsätzlich ist es ausländischen natürlichen Personen nicht gestattet, in Tschechien Grundbesitz zu erwerben. Tschechische juristische Personen, die zu 100% im ausländischen Eigentum stehen, können Immobilien erwerben, da sie als Deviseninländer gelten. In der Slowakei ist der Grunderwerb durch Ausländer, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ebenfalls nur über eine slowakische juristische Person möglich. Nach dem EU-Beitritt werden Übergangsfristen gelten. SchiedsgerichtsbarkeitZwischen Österreich, Deutschland, Tschechien und der Slowakei gibt es bislang keine bilateralen Vollstreckungsabkommen, somit sind österreichische und deutsche zivilgerichtliche Urteile in diesen zwei Staaten nicht vollstreckbar. Als Alternative dazu bietet sich die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes an. Tschechien und die Slowakei haben das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert. In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangenen Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es kann daher beispielsweise die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich oder Deutschland vereinbart werden. Wir weisen darauf hin, dass wir nur einen kurzen Überblick geben können und keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben. In jedem Fall sollten Sie einen in wirtschaftlichen Belangen versierten Rechtsanwalt beiziehen. Bitte beachten Sie etwaige Änderungen der Rechtslage in den jeweiligen Staaten nach dem EU-Beitritt. |
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